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  Satzung    
       
   

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "KuS - Projekt für Kultur und
Soziales - Steinhuder Meer e.V.". Er soll in das Vereinsre-
gister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Wölpinghausen.


§ 2 Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.


§ 3 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es , kulturelle und soziale Angebote
zu schaffen; insbesondere

 
 
  • die Förderung kultureller Zwecke - z.B. Konzerte, Ausstellungen, Kunst und Literatur
  • die Förderung der Heimatpflege - Aufrechterhal-
    tung der dörflichen Infrastruktur(z.B.Einkaufs-möglichkeiten, Begegnungsstätten
  • die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung benachteiligter Gruppen (z.B. Behinderte)

Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.


§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-
dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist
c) durch schriftliche Austrittserklärung

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit
einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


§7 Ausschluß

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinter-
essen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzu-
stellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zu-
gang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlußbeschluß.


§8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am
1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Schülern, Studenten und Arbeitslosen wird eine Ermäßigung gewährt. Über Ermäßigungen für andere Gruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.


§9 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen:
2 Vorsitzenden, drei Beisitzern und einem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden - jeweils allein - vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Ersatzmit-
glied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.


§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tages-
ordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Proto-
koll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Für Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereins-
zwecks ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich. Gleiches gilt für einen Beschluß über die Auf-
lösung des Vereins.

§12 Vereinsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Wölpinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
 
     
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