- die Förderung
kultureller Zwecke - z.B. Konzerte, Ausstellungen,
Kunst und Literatur
- die Förderung
der Heimatpflege - Aufrechterhal-
tung der dörflichen Infrastruktur(z.B.Einkaufs-möglichkeiten,
Begegnungsstätten
- die Förderung
der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung
benachteiligter Gruppen (z.B. Behinderte)
Er führt alle
ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden
Maßnahmen durch.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemein-
nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-
dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
und jede juristische Person des privaten und öffentlichen
Rechts werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Auflösung der juristischen Person,
die Mitglied ist
c) durch schriftliche Austrittserklärung
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
mit
einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Die
Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten.
§7 Ausschluß
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinter-
essen verstoßen hat, kann durch Beschluß
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben
gegen Rückschein zuzu-
stellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zu-
gang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb
der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschlußbeschluß.
§8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
und jeweils am
1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über
die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Schülern, Studenten und Arbeitslosen wird eine
Ermäßigung gewährt. Über Ermäßigungen
für andere Gruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen:
2 Vorsitzenden, drei Beisitzern und einem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch die beiden Vorsitzenden - jeweils allein - vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptiert
der Vorstand ein Ersatzmit-
glied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitglieds.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch
persönliche Einladung schriftlich einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge zur Tages-
ordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende
Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds
gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Proto-
koll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Für Satzungsänderungen sowie Änderungen
des Vereins-
zwecks ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Gleiches gilt für einen Beschluß
über die Auf-
lösung des Vereins.
§12
Vereinsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig-
ter Zwecke fällt das Vermögen an die politische
Gemeinde Wölpinghausen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
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